Kündigung erhalten -was muss ich jetzt tun?

In dem Moment, in dem man das Kündigungsschreiben öffnet, bricht verständlicherweise erst mal die Welt zusammen. Trotz der sich aufbauenden Verzweiflung, müssen Sie nun umgehend handeln:

Bitte notieren Sie sich umgehend wann genau, also mit Datum und Uhrzeit, Sie die Kündigung erhalten haben. Diese Information ist entscheidend für Kündigungserklärungsfristen sowie für die Frist zur Klageerhebung. Eine Kündigungserklärungsfrist ist im Falle von fristlosen Kündigungen von erheblicher Bedeutung. Der Arbeitgeber darf eine fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der zur Kündigung berechtigenden Gründe, aussprechen.

Sollte Ihr Arbeitgeber die Kündigung nur mündlich ausgesprochen haben oder Ihnen eine Email oder gar ein Fax geschickt, entspricht dies nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss gemäß § 623 BGB ein Schriftform, also als Brief ausgesprochen werden. Mündliche oder elektronische Erklärungen sind daher unwirksam!

Dennoch ist es auch in diesem Fall sinnvoll, einen Rechtsanwalt mit fundierten Kenntnissen im Arbeitsrecht aufzusuchen. Mit diesem sollte beraten werden, wie in Ihrer Angelegenheit weiter vorzugehen ist.

Haben Sie die Kündigung in Schriftform erhalten, ist unmittelbar nach dem ersten Schreckensmoment die Zeit gekommen, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Denn die Zeit läuft…

Im Arbeitsrecht geltend zahlreiche Besonderheiten, daher sollte der ausgewählte Anwalt zumindest gute Kenntnisse im Arbeitsrecht haben, bestenfalls Fachanwalt für Arbeitsrecht sein.

Vereinbaren Sie bitte umgehend einen Termin und weisen Sie auf die Kündigung das das Datum, wann Sie das Schreiben erhalten haben, hin.

Die Erfolgsaussichten einer Gegenwehr stehen und fallen mit dem Einhalten der dreiwöchigen Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Verstreicht die Frist ohne Erhebung einer Klage, so ist die Kündigung per se wirksam.

Zu dem ersten Besprechungstermin sollten Sie den Arbeitsvertrag, Ihre letzten drei Lohnabrechungen sowie die Lohnabrechnung des letztens Dezembers, das Kündigungsschreiben und -soweit vorhanden- die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung mitbringen. Sind für die Kündigung weitere Ihnen vorliegende Schreiben, ärztliche Atteste oder sonstige Umstände von Bedeutung, bringen Sie bitte alle Unterlagen mit.

Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, scheuen Sie bitte dennoch nicht einen Beratungstermin zu vereinbaren. Zum einen sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einen überschaubaren Preis für die Erstberatung eines Verbrauchers vor (190 € zzgl. gesetzlicher USt), zum anderen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen für Sie Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung zur Verfügung. Wir haben uns zum Ziel gesetzt, unsere Mandanten in allem Lebenslagen sinnvoll, wirtschaftlich und vor allem vorausschauend zu beraten. Auch wenn für Sie das Weiterarbeiten im Betrieb erst einmal nicht in Frage kommt, muss eine Kündigung noch lange nicht akzeptiert werden. Oftmals lässt sich eine vernünftige, individuelle Lösung finden.

Kontaktieren Sie uns gerne unter 0631-3033980!

Laura Gersch
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht