Wie verstehe ich den Bescheid des Jobcenters?

Die Bescheide aller deutschen Jobcenter haben eines gemein: Sie sind kaum zu durchschauen und für den ungeübten Empfänger nicht leicht nachzuvollziehen.

Zunächst einmal gibt es zahlreiche verschiedene Bescheidungformen. Ob (Erst-)Bewilligungsbescheid, Änderungsbescheid oder vorläufige Bewilligung in dieser Erklärung soll es um die Leistungsberechnung gehen.

Der ersten Seite Ihres Jobcenterbescheides können Sie regelmäßig den Zeitraum entnehmen, für den eine Entscheidung getroffen wurde. Den jeweiligen Monaten sind dann die Gesamtbeträge für die Bedarfsgemeinschaft zugewiesen.

Regelmäßig schießt sich dieser Auflistung dann eine Tabelle an, in der alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgelistet werden und die auf sie entfallenden individuellen Anteile ausgewiesen werden.

Es folgt dann eine Tabelle mit Auszahlungshinweisen. In dieser Tabelle wird aufgelistet wem welche Zahlungen in welchen Monaten ausgezahlt werden. Wird zum Beispiel die Miete direkt an den Vermieter gezahlt, steht in dieser Liste der Vermieter namentlich benannt und dahinter die ihm gezahlten Leistungsanteile. Bitte achten Sie darauf, dass der Betrag auch Ihrer Miete mit Nebenkosten entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist von Ihnen selbst zur Vermeidung einer Kündigung Ihrer Wohnung, die Differenz an den Vermieter zu zahlen.

In dieser Tabelle werden auch Aufrechnungen des Jobcenters aufgeführt. Für Sie ist diese Tabelle von Bedeutung, da Sie aus ihr entnehmen können, was Sie als Zahlung vom Jobcenter erwarten können.

Dann sind jedem Bescheid konkrete Berechnungen für einzelne Monate beigefügt. Die Berechnungen sind aufgegliedert auf die einzelnen Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Die Berechnung beginnt mit dem Regelbedarf. Dieser liegt seit Januar 2019 für volljährige Alleinstehende bei 424 €, für volljährige Paare bei 382 € und für Kinder je nach Altersstufe zwischen 245 € und 322 €.

Es folgen dann die Kosten für Unterkunft und Heizung, sprich Miete, Nebenkosten, Heizkosten und eventuelle Mehrbedarfe wegen dezentraler Warmwassererwärmung.

Aus den Regelbedarfen und den Kosten für Unterkunft und Heizung wird sodann ein Gesamtbedarf errechnet.  Dieser Betrag bildet die Summe Ihres maximalen Anspruches gegenüber dem Jobcenter ab.

Ich erkläre die Berechnung gerne anhand meiner „Sparschwein-Theorie“:

Das Sparschwein steht in der Bedarfsgemeinschaft auf der Tischmitte. Es hat Hunger in Höhe des Gesamtbedarfs. Das Sparschwein wird zunächst durch Anrechnung eigenen Einkommens wie zB Lohn nach Berücksichtigung von Freibeträgen, durch Erhalt von Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss oder durch Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder weiteren Lohnersatzleistungen gefüttert.

Die Abzüge sind der Tabelle „Einkommen“ zu entnehmen. Es wird dann alles Geld, was von außen zufließt, egal an wen oder in welcher Form, berücksichtigt.

Der „Resthunger“ des Sparschweins wird vom Jobcenter gezahlt. Dieser Berechnungsform liegt zu Grunde, dass innerhalb einer Bedarfgemeinschaft gemeinschaftlich gewirtschaftet wird. Verdient also ein Mitglied Geld, wird dieses behandelt, als könnten alle anteilig darauf zu greifen. Das Geld fließt also faktisch in das Sparschwein, das aus Einnahmen, Kindergeld etc. und Zahlungen des Jobcenters gefüttert wurde. Dann nimmt sich jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seinen Bedarfsanteil heraus.

Die Berechnungen der Jobcenter sind oftmals fehlerhaft. Vielfach werden über Monate zu geringe Leistungen bezahlt, was zu erheblichen wirtschaftlichen Einschränkungen führt.

Gerne rechnen wir Ihre Leistungen nach und Überprüfen Ihren Bescheid auf Rechtmäßigkeit. Bitte beachten Sie, dass Sie eine Überprüfung unmittelbar nach Erhalt des Bescheides in die Wege leiten, denn ein Widerspruch ist nur innerhalb eines Monats nach Erhalt des Schreibens möglich.

Wenn Sie Ihren Bescheid überprüfen lassen wollen, vereinbaren Sie unter 0631-3033980 einen Besprechungstermin!

Laura Gersch
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Kündigung erhalten -was muss ich jetzt tun?

In dem Moment, in dem man das Kündigungsschreiben öffnet, bricht verständlicherweise erst mal die Welt zusammen. Trotz der sich aufbauenden Verzweiflung, müssen Sie nun umgehend handeln:

Bitte notieren Sie sich umgehend wann genau, also mit Datum und Uhrzeit, Sie die Kündigung erhalten haben. Diese Information ist entscheidend für Kündigungserklärungsfristen sowie für die Frist zur Klageerhebung. Eine Kündigungserklärungsfrist ist im Falle von fristlosen Kündigungen von erheblicher Bedeutung. Der Arbeitgeber darf eine fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der zur Kündigung berechtigenden Gründe, aussprechen.

Sollte Ihr Arbeitgeber die Kündigung nur mündlich ausgesprochen haben oder Ihnen eine Email oder gar ein Fax geschickt, entspricht dies nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss gemäß § 623 BGB ein Schriftform, also als Brief ausgesprochen werden. Mündliche oder elektronische Erklärungen sind daher unwirksam!

Dennoch ist es auch in diesem Fall sinnvoll, einen Rechtsanwalt mit fundierten Kenntnissen im Arbeitsrecht aufzusuchen. Mit diesem sollte beraten werden, wie in Ihrer Angelegenheit weiter vorzugehen ist.

Haben Sie die Kündigung in Schriftform erhalten, ist unmittelbar nach dem ersten Schreckensmoment die Zeit gekommen, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Denn die Zeit läuft…

Im Arbeitsrecht geltend zahlreiche Besonderheiten, daher sollte der ausgewählte Anwalt zumindest gute Kenntnisse im Arbeitsrecht haben, bestenfalls Fachanwalt für Arbeitsrecht sein.

Vereinbaren Sie bitte umgehend einen Termin und weisen Sie auf die Kündigung das das Datum, wann Sie das Schreiben erhalten haben, hin.

Die Erfolgsaussichten einer Gegenwehr stehen und fallen mit dem Einhalten der dreiwöchigen Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Verstreicht die Frist ohne Erhebung einer Klage, so ist die Kündigung per se wirksam.

Zu dem ersten Besprechungstermin sollten Sie den Arbeitsvertrag, Ihre letzten drei Lohnabrechungen sowie die Lohnabrechnung des letztens Dezembers, das Kündigungsschreiben und -soweit vorhanden- die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung mitbringen. Sind für die Kündigung weitere Ihnen vorliegende Schreiben, ärztliche Atteste oder sonstige Umstände von Bedeutung, bringen Sie bitte alle Unterlagen mit.

Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, scheuen Sie bitte dennoch nicht einen Beratungstermin zu vereinbaren. Zum einen sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einen überschaubaren Preis für die Erstberatung eines Verbrauchers vor (190 € zzgl. gesetzlicher USt), zum anderen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen für Sie Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung zur Verfügung. Wir haben uns zum Ziel gesetzt, unsere Mandanten in allem Lebenslagen sinnvoll, wirtschaftlich und vor allem vorausschauend zu beraten. Auch wenn für Sie das Weiterarbeiten im Betrieb erst einmal nicht in Frage kommt, muss eine Kündigung noch lange nicht akzeptiert werden. Oftmals lässt sich eine vernünftige, individuelle Lösung finden.

Kontaktieren Sie uns gerne unter 0631-3033980!

Laura Gersch
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht